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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 12 UF 148/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 4
ZPO § 517
ZPO § 621e Abs. 3
1. Hat das Familiengericht durch gesonderten Beschluss das erweiterte Umgangsrecht eines Elternteils eingeschränkt, über das es durch Verbundurteil vom selben Tag in der Folgesache Umgangsrecht entschieden hat, so kann der betroffene Elternteil den gesonderten Beschluss unter Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung nach den für die Anfechtung des Verbundurteils und der darin entschiedenen Folgesachen geltenden Vorschriften anfechten.

2. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB ermöglicht als Maßnahme zur Vermeidung des völligen Ausschlusses des Umganges auch eine Beschränkung des Umganges auf das Inland. Die Umgangsbefugnis kann aber nur eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Elternteil die Kinder - nach Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil - ins Ausland entführen will. Bloße Ängste des anderen Elternteils ohne konkrete Anhaltspunkte reichen insoweit nicht aus.


12 UF 148/07

Beschluss

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 19. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der gesonderte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 28.03.2007 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Parallelverfahren Sorgerecht (12 UF 73/07).

Das Familiengericht hat durch gesonderten Beschluss neben dem Verbundurteil vom 28.03.2007 dem Antragsgegner untersagt, mit den beiden gemeinsamen Kindern das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und den Antragsgegner mit den Kindern zur Grenzfahndung ausgeschrieben. Den Beschluss hat es im Verbundurteil betreffend die Folgesache Umgangsrecht damit begründet, dass die einzige Gefährdung, die mit der im Verbundurteil auf Antrag des Antragsgegners erfolgten Ausdehnung des Umgangsrechts verbunden sein könne, eine Entführung der Kinder sei; mit der im gesonderten Beschluss geregelten Absicherung, die neben dem Minderjährigenschutzabkommen und strafrechtlichen Maßgaben bestehe, könne der Umgang in der erweiterten Form stattfinden.

Der gesonderte Beschluss ist dem Antragsgegner zusammen mit dem Verbundurteil am 03.04.2007 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat mit am 24.04.2007 eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Familiengerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Sorgerecht eingelegt. Nach bewilligter Fristverlängerung bis zum 03.07.2007 hat der Antragsgegner mit am 29.06.2007 eingegangenem Schriftsatz seine Beschwerde begründet und auch auf den gesondert ergangenen Beschluss vom 28.03.2007 erstreckt.

Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde gegen den gesonderten Beschluss geltend:

Es handele sich um eine Nebenentscheidung zur Hauptsache, mit der das Familiengericht ausdrücklich seine Umgangsregelung habe absichern wollen. Die Ausschreibung zur Grenzfahndung sei unverhältnismäßig, da in der EU Freizügigkeit herrsche, er nach dem Beschluss aber die Bundesrepublik überhaupt nicht mehr verlassen könne. Auch das Verbringungsverbot sei nicht gerechtfertigt. Das Familiengericht habe wohl übersehen, dass es das HKÜ gebe, das für schnelle Rückführungen Sorge trage, wobei A Vertragsstaat sei. Ob ein Verbringungsverbot für den Bereich außerhalb der EU zulässig sei, möge dahinstehen.

Wenn überhaupt solche Absicherungen möglich seien, möge jedenfalls der Antragstellerin verboten werden, mit den Kindern zu einem Freund in ... zu ziehen.

Der Antragsgegner beantragt,

den parallel zum Verbundurteil ergangenen Beschluss vom 28.03.2007 ersatzlos aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Der Sicherungsbeschluss habe angesichts der seitens des Antragsgegners verbüßten erheblichen Haftstrafe wegen Verstoßes gegen das BtMG und seiner außerhalb Deutschlands liegenden Wurzeln sowie seiner zornigen und cholerischen Reaktionen ergehen müssen; die schnelle und unbürokratische Rückführung aufgrund des HKÜ sei schlichte Theorie.

Sie selbst habe keinerlei Absichten, .... zu reisen oder dort gar zu leben und habe dort auch keinen Freund. Gleiches gelte für A.

Der Senat hat neben den Kindeseltern auch das Jugendamt ... und die betroffenen Kinder persönlich angehört.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.

Zwar hat der Antragsgegner den gesonderten Beschluss vom 28.03.2007, der seinem damaligen Prozessbevollmächtigten zusammen mit dem Verbundurteil am 03.04.2007 zugestellt worden ist, erstmalig in dem am 29.06.2007 eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz angegriffen, so dass die sich aus § 621e Abs. 3 iVm § 517 ZPO ergebende Monatsfrist für die Beschwerdeeinlegung eigentlich abgelaufen war.

Der Sache nach handelt es sich bei dem gesondert ergangenen Beschluss aber um eine Einschränkung des erweiterten Umgangsrechtes des Antragsgegners, über das das Familiengericht im Verbundurteil vom selben Tage in der Folgesache Umgangsrecht entschieden hat; die auf § 1684 Abs. 4 BGB beruhende Einschränkung des Umgangsrechtes (s.u.) hätte vom Familiengericht im Verbundurteil mit geregelt werden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte der Antragsgegner den gesonderten Beschluss deshalb nach den für die Anfechtung des Verbundurteils und der darin entschiedenen Folgesachen geltenden Vorschriften anfechten. Wenn aber ein Ehegatte zunächst nur Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Folgesache einlegt - wie vorliegend durch den Antragsgegner bezüglich der Folgesache Sorgerecht geschehen -, liegt darin kein Verzicht auf die Anfechtung weiterer Folgesachenentscheidungen; der Beschwerdeführer kann vielmehr bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sein Rechtsmittel auf diese Verfahrensgegenstände erweitern (BGH FamRZ 1981, 946 f.; 1984, 350 f.). Dies ist seitens des Antragsgegners innerhalb dieser Frist hinsichtlich des gesonderten Beschlusses des Familiengerichts geschehen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.

a) Verbringungsverbot und Ausschreibung zur Grenzfahndung beruhen auf § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB; diese Vorschrift ermöglicht - neben dem Ausschluss - Einschränkungen des Umgangsrechts und damit auch Maßnahmen und Verbote zur Vermeidung des völligen Ausschlusses des Umganges. Darunter fällt auch eine Beschränkung des Umgangs auf das Inland (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 424; OLG München FamRZ 1993, 94; Palandt/Diederichsen, § 1684 Rn. 30).

Die Umgangsbefugnis eines Elternteiles kann dann eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dieser die Kinder, dessen elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen worden ist, ins Ausland entführen will (vgl. OLG München, FamRZ 1993, 94). Zwar kann vom sorgeberechtigten Elternteil nicht verlangt werden, dass dieser einen Entführungsplan im einzelnen darlegt (so zutreffend OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 424), doch ist der Vortrag der Antragstellerin vorliegend dennoch nicht ausreichend.

Die Antragstellerin hat im gesamten Verfahren hinsichtlich einer möglichen Entführung lediglich Ängste ohne konkrete Anhaltspunkte geäußert und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, indem sie über ihren Prozessbevollmächtigten angegeben hat, dass sie sich mit dem Beschluss, also dem Verbringungsverbot und der Ausschreibung zur Grenzfahndung, besser fühle. Dies ist aber für die Einschränkung des Umgangsrechtes nicht ausreichend.

Für den Senat gibt es vorliegend keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine mögliche Kindesentführung durch den Antragsgegner. Zum einen hat der Sachverständige Dr. B in seinem Gutachten vom 18.09.2006 nachvollziehbar angegeben, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Kinder durch den Antragsgegner nicht festgestellt werden könnten. Die Aggressionen des Antragsgegners würden sich in erster Linie gegen seinen Schwiegervater und dessen Frau richten; es bestehe auch kein Anhalt für die Befürchtung, dass der Antragsgegner den Kindern etwas antun könne, um die Antragstellerin zu treffen.

Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner eine Rückkehr nach A oder in ein anderes Land und eine Entführung der Kinder dorthin beabsichtigt. Er ist wie auch die Antragstellerin in der Bundesrepublik aufgewachsen; seine Familie väterlicherseits wohnt in der Bundesrepublik im Raum C. Auch wenn seine Familie mütterlicherseits in A lebt, ändert dies nichts an der Einschätzung, zumal die Tochter D dort bereits mehrfach in den Sommerferien zum Umgang gewesen ist. Sein Unternehmen in A hat der Antragsgegner offenbar endgültig verloren. Er bemüht sich nach seinen glaubhaften Angaben um eine Existenzgründung in der Bundesrepublik. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, dass die Kinder bei ihm leben sollen, sondern möchte lediglich, dass der von ihm mit dem Verbundurteil erreichte Umgang auch durchgeführt wird und er die Mitsorge behält.

b) Soweit der Antragsgegner erreichen möchte, dass ein Verbringungsverbot für die Antragstellerin ausgesprochen wird, würde es sich um eine Einschränkung der elterlichen Sorge handeln; daher ist dieser Punkt im Senatbeschluss vom heutigen Tage im Sorgerechtsverfahren 12 UF 73/07 entschieden worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 131 KostO.

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